Pflegeversicherung
Die Pflegeversicherung gibt es seit 1995. Sie ist die fünfte Säule der Sozialversicherungen in Deutschland. Für Krankenversicherte der gesetzlichen sowie der privaten Krankenversicherung besteht eine Versicherungspflicht.
Die Pflegeversicherung gibt es seit 1995. Sie ist die fünfte Säule der Sozialversicherungen in Deutschland. Für Krankenversicherte der gesetzlichen sowie der privaten Krankenversicherung besteht eine Versicherungspflicht.
Bereits ab dem Pflegegrad 1 besteht ein Anspruch auf den sogenannten Entlastungsbetrag in Höhe von 125 Euro monatlich. Dieser Betrag kann zweckgebunden zu Entlastung der hilfebedürftigen Person oder deren Angehörigen genutzt werden.
Die ambulante Pflege ist die Pflege, die durch einen Angehörigen oder andere private Personen zu Hause bei den Bedürftigen verrichtet wird. Damit verbunden ist das Pflegegeld, dass die Angehörigen erhalten. Diese Leistungen beginnen ab dem zweiten Pflegegrad.
Für die stundenweise professionelle Pflege von zu Hause lebenden Pflegebedürftigen in einer Tages- oder Nachtpflegeeinrichtung, gewähren die Pflegekassen Pflegesachleistungen zusätzlich zum Pflegegeld.
Wer eine vollstationäre Pflege in einem Alten- oder Pflegeheim benötigt, erhält von seiner Pflegekasse je nach Pflegegrad folgende Leistungen. Des Weiteren sind Zuschläge ja nach Aufenthaltsdauer möglich.
Die Pflegeversicherung sieht noch viele weitere Leistungen, z. B. für wohnraumverbessernde Maßnahmen, Pflegehilfsmittel und die Pflege in ambulant betreuten Wohngruppen und auch zur sozialen Absicherung von privaten Pflegepersonen vor. Außerdem gibt es Leistungen, wenn ganz plötzlich ein Pflegefall in der Familie auftritt.