Pflegeversicherung


Die Pflegeversicherung gibt es seit 1995. Sie ist die fünfte Säule der Sozialversicherungen in Deutschland. Für Krankenversicherte der gesetzlichen sowie der privaten Krankenversicherung besteht eine Versicherungspflicht.

Die rechtliche Grundlage trägt hierfür das Sozialgesetzbuch XI. Die Finanzierung der Pflegeversicherung wird durch die Beiträge der Arbeitnehmer und Arbeitgeber getragen. Die zuständigen Träger sind die Pflegekassen, welche den jeweiligen Krankenkassen angeschlossen sind.

Als pflegebedürftig zählen Personen in Deutschland, die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten aufweisen und deshalb der Hilfe durch andere bedürfen.

Dabei können die Personen die körperliche, kognitive oder psychische Beeinträchtigungen, gesundheitlich bedingte Belastung oder Anforderung nicht selbstständig kompensieren oder bewältigen.

Wichtig ist es auch, dass die Beeinträchtigung eine dauerhafte Beeinträchtigung ist, beziehungsweise es sich um einen dauerhaften Hilfebedarf handelt. Dafür muss eine voraussichtliche Mindestdauer von sechs Monaten bestehen.

Im Recht der sozialen Pflegeversicherung gilt der Grundsatz, die Rehabilitation geht vor der Pflege. Ziel dieses Prinzips ist es, die Selbständigkeit sowie das Selbstwertgefühl zu stärken und die Lebensqualität zu steigern.

Deshalb sind die Kranken- und Pflegekassen dazu verpflichtet, möglichst frühzeitig durch Präventions- und Rehabilitationsmaßnahmen dem Eintritt von Pflegebedürftigkeit entgegenzuwirken.

Aber auch dann, wenn bereits Pflegebedürftigkeit festgestellt ist, müssen Maßnahmen zur Verbesserung angeboten werden. Sofern dies der Fall ist, müssen die Krankenkassen mit dem Versicherungsnehmer in Verbindung treten.

Grundsätzlich stehen Bürgerinnen und Bürger unterschiedliche Formen, beziehungsweise Einrichtungen der Pflege und Betreuung zur Verfügung. Dies hängt u. a. von der Schwere der Pflegebedürftigkeit, aber auch von den persönlichen Lebensumständen der Person ab, die die Pflege übernehmen möchte.

Die Einschränkungen in der selbstständigen Lebensführung werden in einem Gutachten festgestellt („Medicus Care“ oder „Medicproof“). Dabei gibt es eine Einteilung in 5 Pflegegrade. Die Versorgung eines hilfebedürftigen Menschen kann auf unterschiedliche Weise organisiert werden.

Die Pflegebedürftigen wählen aus den zugelassenen Angeboten das für sie passende aus und entscheiden selbst über den Umfang der zu erbringenden Leistungen der Dienstleister. Das oberste Ziel der Pflegeversicherung ist, pflegebedürftigen Menschen weitestgehend ein selbstbestimmtes Leben zu ermöglichen.

Dies führt auf das Recht der Selbstbestimmung zurück. Bedürftige Personen sollen weiterhin trotz ihres Bedarfs ein möglichst selbstbestimmtes und selbständiges Leben führen, dass der Würde des Menschen entspricht. Über die Leistungen möchten wir Ihnen einen Überblick ermöglichen.

Der Gesetzgeber spricht auch von einem Vorrang der häuslichen Pflege, vor der stationären Pflege. Dies soll die Pflegebereitschaft der Angehörigen unterstützen, damit die Angehörigen möglichst lange in ihrem zu Hause bleiben können. Deshalb gehen die Leistungen der teilstationären Pflege und der Kurzzeitpflege der vollstationären Pflege vor.

Die Pflegeversicherung sieht noch viele weitere Leistungen, z. B. für Pflegehilfsmittel, für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen und viele weitere Leistungen vor. Wenn Sie Leistungen der Pflegeversicherung in Anspruch nehmen möchten, müssen Sie bei der zuständigen Pflegekasse einen Antrag stellen.

Die Pflegestützpunkte beraten und unterstützen Sie gerne rund um Ihre Pflegesituation und wie Sie Ihren Alltag bewältigen können. Die ausgebildeten Fachkräfte vor Ort können so auf Ihre individuelle Situation fachgerecht eingehen.